Über uns

Unsere Historie, unsere Vision, unsere Struktur

Unser Kontakt:
Küche ohne Grenzen e.V.
c/o Jörg Linke
Dreimühlenstraße 19
80469 München
[email protected]

Der Verein Küche ohne Grenzen e.V.

Entstehung

Küche ohne Grenzen bittet zu Tisch, um Konflikte zu lösen und Gemeinschaft zu fördern. Gemeinsam kochen und essen bedeutet Lebensqualität. Gespräche werden geführt, Beziehungen geknüpft, Probleme gelöst. Das stärkt das Fundament jeder Gemeinschaft. Ob in Krisengebieten oder unter Menschen, die nicht unter den leichtesten Bedingungen leben. Überall auf der Welt und auch hierzulande mit Menschen aus aller Welt.

Auf dieser alltäglichen Erfahrung basiert der Verein Küche ohne Grenzen e.V. (KoG), der nach dem Vorbild der Schweizer Cuisine sans frontières 2022 in München gegründet wurde.
www.cuisinesansfrontieres.ch/de


Was wir tun

KoG baut in Krisengebieten oder sozialen Konfliktsituationen gastronomische Treffpunkte und Ausbildungsstätten auf – immer in Zusammenarbeit mit Menschen vor Ort und lokalen Partnerschaften.
 
Ziel ist stets, den wirtschaftlich eigenständigen Betrieb der Projekte langfristig sicher zu stellen und/oder die Menschen in den Projekten zu eigenständiger Weiterführung der Projekte oder der Anwendung gelernter Skills zu befähigen.

 

Finanzierung

Der gemeinnützige Verein finanziert sich durch Spenden, Mitglieds- und Stiftungsbeiträgem sowie Benefizveranstaltungen.
 

KoG baut auf dem Engagement vieler Freiwilliger - nicht zuletzt in den Projekten.
Der ehrenamtliche Vorstand entscheidet über die Verwendung der finanziellen Mittel. Ein Jahresbericht wird allen Mitgliedern transparente Auskunft geben. 

Vorstand

Franz Keller

Eine Küche ohne Grenzen, das war schon immer Franzens Motto. 

Grenzenlose Qualität im Topf, kein ausgrenzen der Kulturen und Herkünfte, ein Platz an seinem Tisch für Jedermann. Einfach für alle das Beste - vom Einfachen das Beste.

Jörg Linke

Wenn es anderen gut geht, geht es mir auch gut, lautet das Motto von Jörg Linke. Deshalb engagiert er sich politisch und ehrenamtlich. Durch seine enge Verbindung zur Gastronomie ist er vom gemeinnützigen Potential der Branche überzeugt.

Josef Oswald

Sein Wissen und seine Kompetenz als  Finanzfachmann sind in einer jungen Hilfsorganisation wie der Küche ohne Grenzen von großem Wert. Das heißt aber nicht,  dass sich sein Engagement nur darauf beschränkt!

Stephanie Bräuer

Worte und Überzeugungskraft, das sind Steffis Werkzeuge, die sie nicht nur beruflich als PR-Beraterin und Autorin einsetzt, sondern mit denen sie auch uns im Vorstand unterstützt.

Einige unserer Mitstreiter*innen

David Höner

Ohne ihn gäbe es uns nicht.
David Höner, Koch und Journalist, hat die "Cuisine sans frontières" in der Schweiz gegründet. Damit hat den Grundstein für ein beispiellos authentisches und wirkungsvolles Engagement gelegt

Mehr zu David
Mehr zu den CsF

Robert Ahiagba

Robert Inhaber und Küchenchef des westafrikanischen Restaurants "Makula" in München. Er ist Gründungsmitglied der Küche ohne Grenzen und Projektleiter für Westafrika.

Robert im Foyer FAMA


Ingeborg Bias-Putzier und Heiner Putzier

Ingeborg Bias-Putzier und Heiner Putzier sind seit vielen Jahren ehrenamtlich und beruflich in Sachen Integration und Ernährung unterwegs. Ihr Credo lautet: „Gesundes Essen ist ein Grundrecht für alle Menschen!" So gehören sie zwangsläufig zu den Gründungsmitgliedern von Küche ohne Grenzen und bringen ihr profundes Wissen und ihr großes Netzwerk mit ein.   

Antje de Vries

"Meine Antrieb ist es, Menschen durch Essen zu verbinden, zu ermutigen und zu inspirieren. Kulturen durch die Kulinarik des Alltags kennenlernen zu dürfen, ist für mich ein großes Geschenk und für mich gleichzeitig die Aufgabe, das Gelernte zu teilen - für mehr Verständnis und Verbindung #oneworld. Ich habe das große Glück, in einem wohlhabenden Teil der Welt geboren zu sein. Als Köchin und Enährungsökonomin sehe ich es als meine Aufgabe, mit dem erlernten Wissen unsere Gesellschaft insgesamt zu unterstützen." 

Renata Neukirchen

Renata Neukirchen ist eine echte Spezialistin für Inklusion und weiß aus jahrzehntelanger Erfahrung welche Möglichkeiten in gastronomischen Hilfs- und Friedensprojekten stecken. Die Gruppenanalytikerin hat die cba e.V. in München mitgegründet, lange geleitet und 1995 für die cba das erst Inklusionsrestaurant „Conviva“ aus der Taufe gehoben. Renata Neukirchen wurde 2006 für ihr soziales Engagement mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.


Daniela Stetter

 Daniela Stetter unterstützt die Küche ohne Grenzen in der Verwaltung.

"Ein Teil der Küche ohne Grenzen zu sein macht mich stolz! Ich freue mich auf die gemeinsamen Projekt und und die spannende Zusammenarbeit mit Euch allen!" 

Satzung des Vereins „Küche ohne Grenzen“ vom 11.05.2022 mit Nachtrag vom 15.07.2022:


§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 


(1) Der Verein führt den Namen


„Küche ohne Grenzen“

(Cuisine sans frontières / kitchen without borders / cocina sin fronteras / cucina senza frontiere)


(2) Er hat seinen Sitz in München. 


(3) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.


(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.


 

§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks 


(1)  Zweck des Vereins ist der Aufbau von kultur- und kommunikationsfördernden Treffpunkten und Ausbildungsstätten in internationalen Krisengebieten gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung. Dies soll vor allem mit gastronomischen Einrichtungen erreicht werden. Ebenso nimmt der Verein die Förderung inländischer kultureller und gastronomischer Einrichtungen mit Fokus auf Inklusion, Integration und Nachhaltigkeit in den Blick.

(2)  Die vom Verein geförderten Projekte im jeweiligen Einsatzgebiet, sind unabhängig von politischen, religiösen und ethnischen Zugehörigkeiten der lokalen Bevölkerungsgruppen. Der Verein unterstützt zivile Netzwerke, belebt die Kommunikation und Identität unter den Betroffenen und schafft Ausbildungs- und Arbeitsplätze. Der Verein strebt zur Erreichung seiner Ziele die Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen an. Im Inland sollen eigene gastronomische Projekte aufgebaut und Projekte Dritter gefördert und unterstützt werden, die Inklusion und Nachhaltigkeit sowie die gesunde Ernährung wirtschaftlich benachteiligter Menschen in den Vordergrund ihrer Tätigkeit stellen. 

(3)  Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
 - die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
 - die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten. Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
 - die Förderung von Kunst und Kultur.
 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit 


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 


(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.


(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.


(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Aufwendungen


(6) Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.


 

§ 4 Mitgliedschaft 


(1) Der Verein besteht aus


a) ordentlichen Mitgliedern (Abs. 3), 


b) aktiven außerordentlichen Mitgliedern (Abs. 2), 


c) Ehrenmitgliedern (Abs. 5).


(2) Aktive außerordentliche Mitglieder sind 


a) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres


b) Gastmitglieder, d.h. solche, die einem anderen „Cuisine sans frontières-Verein“ 
     angehören.


(3) Mitglieder, die nicht außerordentliche Mitglieder i.S.d. Abs. 2 sind, sind ordentliche Mitglieder.


(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die wegen langjähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder wegen besonderer Verdienste um den Verein von diesem als solche nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 ernannt werden. 



§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 


(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 


(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss, der dem/der Antragsteller/in bekanntzugeben ist. Ist der/die Antragsteller/in nderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in zu stellen. 


(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 


(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. 


(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.


 

§ 6 Rechte der Mitglieder 


(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen


a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen, 


b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 


(2) Ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 3) und Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 4) haben ein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 


(3) Aktive außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 2) haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Hiervon ausgenommen sind jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren, sie haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 


(4) Außerordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 2) haben das Recht, einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des ermäßigten Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 


(5) Nicht stimmberechtigte Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen und die Einberufung unter Voraussetzung des § 13 Abs. 3 verlangen. 


(6) Ehrenmitglieder (§ 4 Abs. 5) sind von der Pflicht zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen (§ 10) befreit. Im Übrigen haben sie die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder (§ 4 Abs. 4).



 

§ 7 Pflichten der Mitglieder 


(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rücksichtnahme und gegenseitige Wertschätzung zu wahren. 


(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 10 Abs. 1) und bei entsprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 10 Abs. 3) verpflichtet. § 6 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.


 

§ 8 Sanktionsvorschriften 


(1) Alle Mitglieder unterliegen der Strafgewalt des Vereins. Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen die Vereinsinteressen, kann der Vorstand folgende Sanktionen gegen das Mitglied verhängen:


a) Verwarnung,


b) Verweis,


c) Geldbuße bis zu 500 EUR,


d) Benutzungsverbot der Einrichtungen des Vereins und/oder Teilnahmeverbot an Veranstaltungen des Vereins bis zu einem Zeitraum von 12 Monaten,


e) Streichung von der Mitgliederliste unter den Voraussetzungen des Abs. 2,


f) Ausschluss aus dem Verein unter den Voraussetzungen des Abs. 3.


(2) Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand und wird der rückständige Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten seit Absendung des zweiten Mahnschreibens vollständig entrichtet, kann das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über die Streichung entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der dem Mitglied bekannt zu geben ist.


(3) Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied


a) grob gegen die Satzung,


b) grob gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane oder


c) grob gegen die Vereinsinteressen verstößt.


(4) Die Verhängung der Sanktion erfolgt durch Beschluss des Vorstands und ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied in den Fällen des § 8 Abs. 1 a), b), c), d) und f) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den Fällen des § 8 Abs. 1, d) und f) ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Verhandlung des Vorstandes über die Verhängung der Sanktion schriftlich zu laden. Der Beschluss über die Sanktion ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft 


(1) Die Mitgliedschaft endet durch


a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2), 


b) Streichung von der Mitgliederliste (§ 8 Abs. 1, lit. e) i.V.m. § 8 Abs. 2), 


c) Ausschluss des Mitglieds (§ 8 Abs. 1, lit. f) i.V.m. § 8 Abs. 3),


d) Tod des Mitglieds.


(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. 


 

§ 10 Mitgliedsbeiträge 


(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


(2) Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.


(3) Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.


(4) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.


 

§ 11 Besondere Auszeichnungen 


(1) Für besondere Verdienste um den Verein können Auszeichnungen verliehen werden.


(2) Die Verleihung Auszeichnung erfolgt auf Beschluss des Vorstands hin. Sie wird in der Mitgliederversammlung vollzogen.


(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.


 

§ 12 Organe des Vereins und Vergütung 


(1) Organe des Vereins sind


a) die Mitgliederversammlung (§ 13), 


b) der Vorstand (§ 16) 


(2) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen. 

(3) Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.


 

§ 13 Mitgliederversammlung 


(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. 

     Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung auch online oder hybrid (online und in Präsenz) stattfinden.


(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.


(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.


(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 


(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen. 


 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung 


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 


a) die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,


b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,


c) die Entlastung des Vorstands,

und Entscheidungen über

 

e) die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,


f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und des ermäßigten Jahresbeitrags,


g) die Änderung der Satzung,


h) die Berufung eines abgelehnten Bewerbers,


i) die Berufung gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands,


j) den Vollzug der Verleihung von Mitgliederauszeichnungen,


k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 


l) die Auflösung des Vereins.


 

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 


(1) Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist diese/r verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.


(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zutritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter. 


(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem Versammlungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.


(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. 


(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 


(6) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


(7) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.


(8) Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.


(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.


 

 

§ 16 Vorstand 


(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind

1. der/die Vorsitzende,

2. der/die stellvertretende Vorsitzende 

3. der/die Schatzmeister/in 

4. der/die Schriftführer/in (im Falle von 3 Vorständen, wird die Schriftführung von Nr. 2. oder 3. Übernommen).

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom/von der Vorsitzenden, vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden, vom/von der Schatzmeister/in oder von dem/der Schriftführer/in vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine - auch mehrmalige - Wiederwahl ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Schatzmeister/in.


(3) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des Vereins aufweisen. Der/die Schatzmeister/in soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachkundig sein.


(4) Das Amt des Vorstandsmitglieds endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein/eine Nachfolger/in bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Austritt als Vereinsmitglied, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist, sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vorstand und/oder das Vorstandsmitglied eine grobe Pflichtverletzung begeht oder unfähig ist, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Das betroffene Vorstandsmitglied ist zuvor anzuhören. 


(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. 


 

§ 17 Aufgaben des Vorstands 


(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 


Er ist insbesondere zuständig für

a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, 


b) die Erstellung eines Jahresberichts, 


c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der 


Tagesordnung, 


d) die Einberufung der Mitgliederversammlung, 


e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 


f) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,


g) die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern. 


(2) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.


 

§ 18 Beschlussfassung des Vorstands 


(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind. 


(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. 


(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden ist. 


(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.


(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. 


(6) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. E-mail) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.


 

§ 22 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter 


Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 


 

§ 23 Auflösung des Vereins 


(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.


(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit nach § 15 Abs. 7.


(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.


 

§ 24 Vermögensanfall 


Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an Ärzte ohne Grenzen e.V., mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden. 


 

§ 25 Inkrafttreten 


Diese Satzung, die am 11. Mai 2022 von der Gründungsversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.



 München, den 15. Juli 2022